Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 – V ZB 1/10
URTEIL VOM 29.06.2010
GB aF §§ 123, 276 (Fb); AGBG § 5
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bankden kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.
b) Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
c) Zur Auslegung eines formularmäßigen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08 – OLG Schleswig LG Lübeck …